Allgemeine Verkaufsbedingungen der Firma mz Werbeproduktion GmbH,
Autaler Straße 2a, 8074 Raaba. FN369219w, UID-Nr.: ATU66688159
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§ 1 - Allgemeines - Geltungsbereich
1.
Für alle Rechtsbeziehungen zwischen Besteller und der Firma mz Werbeproduktion GmbH, Autaler Straße 2a, 8074 Raaba sind die nachstehenden Geschäftsbedingungen ausschließlich maßgebend, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart worden ist. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
2.
Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
3.
Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
§ 2 - Angebot und Vertragsschluss
1.
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung. Das Gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden. Wir sind berechtigt, auf die Schriftform zu verzichten.
2.
Unsere Verkaufsangestellten sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.
3.
Die Angaben, die in dem Angebot und/oder der Auftragsbestätigung beigefügten Unterlagen wie Prospekte, Abbildungen, Zeichnungen gemacht sind, auch Farbangaben, sind nur dann verbindlich, wenn sie in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet und zugesichert sind. Änderung des Inhalts, des Designs, der Werkstoffwahl und der Fabrikation behalten wir uns im Rahmen der Produktfortentwicklung vor.
4.
An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir haben ausdrücklich eingewilligt.
5.
Die von uns benutzten Siebe, Druck- und Ätzschablonen werden dem Besteller nach Aufwand in Rechnung gestellt. Wir sind nicht verpflichtet, diese aufzuheben, zu einem späteren Zeitpunkt wieder zu benutzen oder sie dem Kunden zur Verfügung zu stellen. Wir sind berechtigt, diese nach Gebrauch zu vernichten.
6.
Die Verantwortung für die Richtigkeit und Qualität angelieferter Filme, Vorlagen oder Daten trifft ausschließlich den Besteller. Wir sind bei Zweifeln über die Richtigkeit oder Qualität berechtigt aber nicht verpflichtet, auf Kosten des Bestellers Andruckmuster zu erstellen. Notwendige graphische Nachbearbeitungen werden dem Besteller gesondert in Rechnung gestellt.
7.
Macht der Besteller keine präzise Angabe über die Platzierung der Werbeanbringung oder ist uns die vorgegebene Platzierung aus technischen Gründen nicht möglich, erfolgt die Werbeanbringung an einer für uns technisch geeigneten Stelle.
8.
Wir sind berechtigt, Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % vorzunehmen. Der Besteller ist zur Abnahme der Mehr- oder Minderlieferung verpflichtet. Der Kaufpreis erhöht oder vermindert sich im Verhältnis zu der erbrachten Mehr- oder Minderleistung.
9.
Der Besteller haftet uns dafür, dass die von ihm vorgelegten Ausführungszeichnungen keine Schutzrechte Dritter verletzen. Eine Überprüfungspflicht besteht für uns nicht. Im Fall eines Regresses ist der Besteller verpflichtet, uns von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen.
§ 3 - Rücktrittsrecht
1.
Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse, wie z.B. Betriebsstörungen, sowohl bei uns als auch im Betrieb eines Zulieferers, Krieg, Aufruhr sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, sofern sie die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken, und für den Fall nachträglich sich herausstellender Unmöglichkeit der Ausführung wird der Vertrag angemessen angepasst. Hiervon unberührt bleibt unser Recht, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
2.
Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht. Wollen wir vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so haben wir dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart war.
3.
Sind wir durch Gründe, die beim Besteller liegen, aufgrund Vertrages oder Gesetzes zum Rücktritt berechtigt, so hat der Besteller im Falle unseres Rücktritts 50 % der Auftragssumme als Entschädigung für Aufwand und entgangenen Gewinn zu zahlen.
4.
Unsere Ansprüche auf Zahlung eines weiteren möglichen Schadensersatzes bleiben daneben bestehen.
§ 4 - Preise und Zahlungsbedingungen
1.
Unsere Preise verstehen sich, soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, netto "ab Werk" und schließen Verpackung, Porto, Fracht, Versicherung und Zoll nicht ein. Verpackung und Transport werden zum Selbstkostenpreis berechnet.
2.
Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreissteigerungen, eintreten.
3.
Die Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
4.
Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
5.
Unsere Rechnungen sind in bar zahlbar innerhalb 7 Tagen netto, oder, bei in der Auftragsbestätigung zugestandenem Skontoabzug mit 2 % Skonto. Ein Anspruch auf Skonto besteht trotz Vereinbarung nicht, solange ältere und fällige Rechnungen offen sind.
6.
Überschreitet der Besteller die Zahlungsfristen, sind wir berechtigt, Zinsen von 3 % über dem Basiszins p.a. ab Fälligkeit der Forderung zu berechnen, ohne dass es des Verzuges des Bestellers bedarf, bei Verzug des Bestellers statt dessen auch die uns belasteten Kreditzinsen.
7.
Bei Überschreiten einer Zahlungsfrist des Bestellers oder bei Zahlungseinstellung werden alle Forderungen sofort fällig.
8.
Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber angenommen. Diskont, Steuern und Spesen gehen zu Lasten des Bestellers.
9.
Der Besteller ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängel- oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden, unstreitig oder von uns anerkannt worden sind.
§ 5 - Lieferzeit
1.
Liefertermine oder -fristen sind grundsätzlich unverbindlich. Verbindliche Liefertermine oder -fristen bedürfen unserer besonderen schriftlichen und ausdrücklichen Bestätigung. In diesem Fall beginnt die Frist mit Absendung der Auftragsbestätigung.
2.
Die Einhaltung der von uns bestätigten Lieferzeit setzt voraus, dass der Besteller alle Druckvorlagen (Druckmuster, Filme, Druckdateien, E-Mails u.ä.) termingerecht zur Verfügung gestellt hat, sowie Druckfreigaben und Einwilligungen in Ausführungsvorlagen rechtzeitig erteilt. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit wird hinausgeschoben bis zur Abklärung aller technischen Fragen.
3.
Wird nach Auftragsbestätigung vom Besteller eine Änderung des Auftrages verlangt und stimmen wir dieser zu, sind wir berechtigt, eine neue Lieferzeit festzulegen. Diese erlangt Gültigkeit mit Bestätigung der Änderung.
4.
Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Nichterfüllung oder verspäteter Erfüllung sowie das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, sind ausgeschlossen, es sei denn, dass sie auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen; im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung auf 50 % des eingetretenen Schadens begrenzt.
5.
Die Haftungsbegrenzungen gemäß Abs. (4) gelten nicht, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde.
6.
Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
7.
Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt.
8.
Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeit, Fertigungslosgrößen und Abnahmeterminen können wir spätestens drei Monate nach Auftragsbestätigung eine verbindliche Festlegung hierüber verlangen. Kommt der Besteller diesemVerlangen nicht innerhalb von drei Wochen nach, sind wir berechtigt, nach Ablauf einer zweiwöchigen Nachfrist die gesamte Ware zu fertigen und zu berechnen.
§ 6 - Gefahrübergang
1.
Der Versand erfolgt in allen Fällen auf Rechnung und Gefahr des Bestellers, auch bei Frankolieferungen. Mit Übergabe des Liefergegenstandes an die Bahn, einen Spediteur oder an den Empfänger selbst geht die Gefahr - auch bei FOB- und CIF-Geschäften - auf den Besteller über.
2.
Wird versandfertig gemeldete Ware nicht sofort abgerufen, geht die Gefahr mit dem Zeitpunkt der Meldung auf den Besteller über - auch dann, wenn er sich noch nicht im Annahmeverzug befindet.
3.
Ausgelieferte Ware ist auch dann vom Besteller entgegenzunehmen, wenn sie Mängel aufweist.
4.
Übernimmt der Besteller die Ware nicht zu dem vertraglich vereinbarten Zeitpunkt, sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Bestellers einlagern zu lassen. Als Kosten bei Einlagerung im eigenen Werk werden 0,5 % des Vertragspreises des eingelagerten Gegenstandes für jeden vollen Monat berechnet. Sonstige Rechte, die wir aufgrund der Verzögerung der Übernahme geltend machen können, bleiben unberührt.
§ 7 - Mängelgewährleistung
1.
Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach §§ 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Erkennbare Mängel müssen uns unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche schriftlich angezeigt werden, Gleiches gilt für versteckte Mängel nach ihrer Entdeckung.
2.
Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt.
3.
Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde, zu tragen.
4.
Sind wir zur Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt in sonstiger Weise die Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Wandlung (Rückgängigmachung des Vertrages) oder eine entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen.
5.
Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Bestellers - gleich aus welchen Rechtsgründen - ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.
6.
Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sie gilt ferner dann nicht, wenn der Besteller wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung gemäß §§ 463, 480 Abs. 2 BGB geltend macht.
7.
Sofern wir fahrlässig eine Kardinalpflicht oder eine vertragswesentliche Pflicht verletzen, ist unsere Ersatzpflicht auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
8.
Wir sind berechtigt, die Beseitigung von Mängeln zu verweigern, solange der Besteller seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt.
9.
Unsere Pflicht zur Gewährleistung ist auf den ursprünglichen Besteller beschränkt und ist nicht abtretbar.
10.
Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.
11.
Bei fertigen Reproduktionen in allen Druckverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das Gleiche gilt für den Vergleich zwischen Andrucken und Auflagendruck.
12.
Bei Wiederholungsaufträgen können wir keine Gewähr für die exakte Konformität der Ausführung im Vergleich zum Vorauftrag übernehmen aus Gründen von Rahmenbedingungen in und Weiterentwicklung der Produktion.
13.
Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haften wir bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen den jeweiligen Zulieferanten. Durch Abtretung der Ansprüche gegen den Zulieferanten an den Besteller werden wir von eigener Haftung befreit.
14.
Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Diese Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.
§ 8 - Schadensersatzansprüche
1.
Schadensersatzansprüche außerhalb der Gewährleistung gegen uns, insbesondere aus sogenannter positiver Vertragsverletzung, sind ausgeschlossen, es sei denn, dass der Schaden auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Vertragsverletzung beruht. Das gilt auch für Schäden aus der Verletzung von Pflichten vor oder bei Vertragsverhandlungen.
2.
Sofern Text- oder sonstige Korrekturen infolge Unleserlichkeit des Manuskriptes oder nachträglicher Änderungen erfolgen müssen, gehen diese auf Kosten des Bestellers.
§ 9 - Gesamthaftung
1.
Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in §§ 7, 8 vorgesehen, ist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs - ausgeschlossen.
2.
Die Regelung gemäß Abs. (1) gilt nicht für Ansprüche gemäß §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz.
3.
Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 10 - Eigentumsvorbehalt
1.
Wir behalten uns das Eigentum an der Ware vor, bis unsere sämtlichen Forderungen gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung einschließlich künftig entstehender Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind. Das gilt auch dann, wenn einzelne unserer Forderungen oder sämtliche in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
2.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache sowie in der Pfändung durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.
3.
Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
4.
Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
5.
Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nur dann berechtigt, wenn er uns hiermit schon jetzt alle Forderungen abtritt, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Wird Vorbehaltsware unverarbeitet oder nach Verarbeitung oder Verbindung mit Gegenständen, die ausschließlich im Eigentum des Käufers stehen, veräußert, so tritt der Besteller schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in voller Höhe an uns ab. Wird Vorbehaltsware vom Besteller- nach Verarbeitung/Verbindung - zusammen mit nicht uns gehörender Ware veräußert, so tritt der Besteller schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. Wir nehmen die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller auch nach Abtretung ermächtigt. Unser Recht, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Wir können verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
6.
Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Besteller für uns vor, ohne dass für uns daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Waren, steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Besteller das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Besteller uns im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese verwahrt.
7.
Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Besteller eine wechselmäßige Haftung unsererseits begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt sowie die diesem zugrunde liegende Forderung aus Warenlieferungen nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Besteller als Bezogenen.
8.
Wenn der realisierbare Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt, sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe verpflichtet. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
§ 11 - Eigentum, Urheberrecht, Verwahrung, Impressum
1.
Modelle und Zeichnungen bleiben unser Eigentum und werden nicht ausgeliefert, auch wenn der Besteller die Kosten dafür ganz oder anteilig trägt. Gleiches gilt für von uns eingesetzte Betriebsgegenstände wie Filme, Klischees, Lithographien und Stehsätze.
2.
Bei Anfertigung nach Angaben des Bestellers oder nach Muster ist dieser voll dafür verantwortlich, dass dadurch nicht Schutzrecht oder andere Rechte Dritter verletzt werden.
3.
Vorlagen, Rohstoffe, Druckträger oder andere der Wiederverwendung dienenden Gegenstände sowie Halb- und Fertigerzeugnisse werden nur nach vorheriger Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Auslieferungstermin hinaus verwahrt. Im Fall der Verschlechterung oder des Unterganges dieser Gegenstände haften wir nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Sollen diese Gegenstände versichert werden, so hat der Besteller die Versicherung selbst zu besorgen.
4.
Wir bringen auf den Vertragserzeugnissen in geeigneter Weise den Hinweis auf unsere Firma an. Wir sind berechtigt, das Vertragserzeugnis in unseren Katalogen abzubilden.
§ 12 - Gerichtsstand, Erfüllungsort, anwendbares Recht
1.
Sofern der Besteller Vollkaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand - auch für Wechsel- und Scheckverfahren; wir sind jedoch berechtigt, den auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
2.
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
3.
Maßgebend für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller ist ausschließlich das Recht der Republik Österreich.
§ 13 - Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Klausel tritt dann diejenige wirksame Vereinbarung, die dem Willen der Parteien am nächsten kommt.
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